Präzisionsteile Richter
  



Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand 08/2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden kurz: AGB) sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert.


I. Geltungsbereich
1. Diese AGB gelten für sämtliche Aufträge und Leistungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. AGB der Auftraggeber gelten nur dann, wenn dies vom Auftragnehmer vor Zustandekommen des Vertrages ausdrücklich und schriftlich bestätigt wird. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Kollidieren einzelne Bestimmungen dieser AGB mit vereinbarten AGB des Auftraggebers, so gelten die AGB des Auftragnehmers. Die nicht kollidierenden Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
2. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass diese AGB nicht nur für das erste Geschäft zwischen ihnen Geltung haben, sondern es wird die Anwendung dieser AGB auch für alle weiteren Geschäfte hiermit ausdrücklich vereinbart.
3. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Bestellung, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Bestellung, dass er diese AGB gelesen hat und zumindest die Möglichkeit gehabt hat, vom Inhalt dieser AGB Kenntnis zu nehmen.
4. Mündliche Erklärungen jeder Art sind unwirksam. Mündliche Erklärungen oder Abweichung von diesen AGB sind nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich anerkennt.


II. Angebot, Preise, Versendung, Stornierung
1. Angebote des Auftragnehmers sind nur dann verbindlich, wenn der Auftrag schriftlich binnen 14 Tagen ab Datum des Angebotes nachweislich beim Auftragnehmer eintrifft, es sei denn, im Angebot ist eine abweichende zeitliche Beschränkung enthalten. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinen üblichen Preisen entspricht. Der Auftragnehmer ist bei kurzfristiger Auftragserteilung oder Auftragsdurchführung berechtigt, zuzüglich zu dem in den Preislisten angeführten oder seinen üblichen Preisen entsprechenden Entgelt, Aufschläge zu verrechnen.
2. Der Auftragnehmer übernimmt nur für den Zeitraum von drei Monaten ab Angebotsdatum eine Preisgarantie. Der Auftragnehmer ist daher berechtigt, danach ein höheres als das bei der Vertragsschließung vereinbarte oder das im Sinne des Punktes II.1. dieses Vertrages bestimmte Entgelt zu verlangen.
3.Die im Angebot angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferfrist bei Lohnarbeiten beginnt ab dem Tag des Eintreffens der vollständigen Bestellung sowie der Verfügbarkeit des vom Auftragnehmer zu beschaffenden Rohmaterials.
Ist eine Abklärung von fertigungstechnischen Fragen erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst nach Klärung dieser Fragen durch den Auftragnehmer. Dies ist dann der Fall, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich bekannt gibt, dass die fertigungstechnischen Fragen nun geklärt sind.
4. Die in Katalogen, Preislisten, Zeitungen, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen, auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen der Auftragnehmer stellen keine Angebote des Auftragnehmers dar und der Auftraggeber kann sich auf diese nicht berufen.
5. Die im Angebot angeführten Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und beinhalten keine Verpackungs- und Versandkosten. Wenn nichts anderes vereinbart ist, so ist das Entgelt binnen 14 Tagen ab Rechnungszugang fällig, und ist ohne jeden Abzug und spesenfrei an den Auftragnehmer zu überweisen, und zwar auch dann, wenn eine Mängelrüge erhoben wurde.
Die Erhebung einer Mängelrüge berechtigt nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung des vereinbarten Entgelts.
6. Für den Fall des Zahlungsverzuges, werden 12,5 % p.a. vereinbart. Sollte der Auftragnehmer darüber hinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist er berechtigt, auch diese zu verlangen. Der Auftraggeber hat bei Zahlungsverzug sämtliche durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
7. Wird vom Auftraggeber die Versendung des Werkes in Auftrag gegeben, so erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass die Art der Verpackung und der Versendung vom Auftragnehmer ausgewählt werden kann. Die Kosten der Verpackung und der Versendung sowie die Gefahr für Verlust und Beschädigung ab Fertigstellung des Werkes gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Versendung des Werkes die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Auftraggeber zu erheben. Annahmeverzug des Auftraggebers liegt vor, wenn dieser das Produkt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt. Im Fall des Annahmeverzuges gilt die Leistung des Auftragnehmers als erbracht und ist das Entgelt fällig.
9. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, eventuell Vorkommende von ihm behauptete Gegenforderungen gegenüber dem Auftragnehmer mit dem vereinbarten oder im Sinne des Punktes II.1. dieses Vertrages bestimmten Entgelt aufzurechnen. Gleiches gilt für die Aufrechnung mit allenfalls behaupteten Preisminderungs- oder sonstigen Gewährleistungsansprüchen.
10. Ab Zustellung der Auftragsbestätigung ist die Bestellung nicht mehr stornierbar.


III. Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt
1. Es steht dem Auftragnehmer zur Sicherung seiner fälligen Forderungen und auch zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, das hergestellte Werk bis zur Begleichung sämtlicher offenen Forderungen einschließlich der Forderungen aus Punkt II.6. dieses Vertrages, zurückzubehalten.
2. Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers. Für den Fall, dass der Auftraggeber die im Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers befindlichen Waren und Erzeugnisse weiterveräußert oder Dritte in sonst irgendeiner Weise an diesen Waren und Erzeugnissen Rechte behaupten, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer hinsichtlich dieser Ansprüche schad- und klaglos.


IV. Notwendige Angaben des Auftraggebers
1. Für Lohnarbeiten hat der Auftraggeber bei schriftlichen Bestellungen folgende Angaben nachweislich und schriftlich an den Auftragnehmer bekannt zu geben: Bezeichnung, Stückzahl, Werkstoff, eine normgerechte Werkzeichnung, bei vorangegangener Angebotslegung die Angebotsnummer sowie den Wunschtermin für die Fertigstellung.
1a. Bestimmungszweck / Ausschluss KFZ-, Luft- und Raumfahrt:
Sämtliche Leistungen und Fertigungsteile des Auftragnehmers sind ausschließlich für den allgemeinen Maschinenbau und allgemeine industrielle Komponenten bestimmt. Eine Verwendung oder Weiterveräußerung der gefertigten Teile für den Einbau in Kraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Luft- oder Raumfahrzeuge ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich zu informieren, sofern Teile für solche Zwecke vorgesehen sind. Eine Lieferung für diese Einsatzzwecke bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
2. Werden diese unter Punkt IV. 1. angeführten Angaben dem Auftragnehmer nicht schriftlich bekannt gegeben oder sind diese unvollständig oder unklar, so erfolgt die Fertigung seitens des Auftragnehmers ohne etwaiger Verpflichtung zur Rückfrage beim Auftraggeber. Nicht gleichzeitig mit dem Auftrag und den Werkstücken eintreffende schriftliche Angaben sind unmaßgeblich. Hat es der Auftraggeber unterlassen, diese Angaben schriftlich zu machen oder sind diese unvollständig oder unklar, so wird seitens des Auftragnehmers keine Gewährleistung übernommen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer auch keinen Schadenersatz zu leisten.


V. Schutzrechte, Zeichnungen, Muster
1. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer dafür, dass durch die Ausführung der in Auftrag gegebenen Leistungen sowie durch die Verwendung der zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Muster oder ähnlicher Ausführungsvorschriften oder -behelfe, in- oder ausländische Schutzrechte Dritter, insbesondere Patent-, Marken- und Musterrechte nicht verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer für den Fall, dass Dritte Ansprüche aus solchen Rechtsverletzungen geltend machen, schad- und klaglos zu halten.
2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung der zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und übergebenen Gegenstände. Sollte der Auftraggeber hierfür eine Versicherung wünschen, so wird eine solche nur über ausdrücklichen Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.


VI. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt ab Übergabe des Werkstückes an den Auftraggeber oder ab Bereithaltung des Werkes im Betrieb des Auftragnehmers.
2. Eine Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine einwandfreien und richtigen Messmittel, Pläne, Zeichnungen oder Datenblätter übergibt oder der Auftraggeber die unter Punkt IV. 1. angeführten Angaben nicht vollständig oder unklar erteilt. Da eine Überprüfung bei Übergabe der bereitgestellten Messmittel, Pläne, Zeichnungen, Datenblätter und dgl. bei Übergabe an den Auftragnehmer nicht erfolgt, hat der Auftraggeber in einem allfälligen Rechtsstreit zu beweisen, dass diese in einem einwandfreien und ordnungsgemäßen Zustand waren und dem Stand der Technik entsprechen.
3. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind unverzüglich nach Übernahme schriftlich bekannt zu geben. Mit Zahlungseingang gilt die Ware als geprüft und abgenommen. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen sowie Mängelrügen ohne gleichzeitiger Übergabe der beanstandeten Ware an den Auftragnehmer werden nicht berücksichtigt.
4. Mängelrügen und Beanstandungen sind am Sitz des Auftragnehmers vorzunehmen und der Auftraggeber hat mit dem schriftlichen Beanstandungsschreiben die beanstandeten Waren zu übergeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede von ihm für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass der Auftragnehmer keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die Kosten für diese Untersuchung zu tragen.
5. Werden vom Auftraggeber ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an den übergebenen Waren oder Werkstücken vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers.
6. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preisminderungsanspruch durch Nachbesserung in angemessener Frist abzuwenden. Der Auftragnehmer ist desweiteren berechtigt, statt der Nachbesserung oder der Akzeptanz des geltend gemachten Preisminderungsanspruchs dem Auftraggeber eine Gutschrift in der Höhe des auf die beanstandeten Arbeiten verrechneten Entgelts auszustellen.
7. Sämtliche im Zusammenhang mit der Nachbesserung entstehenden Kosten, wie z.B. Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8. Die Fertigung erfolgt ausschließlich nach beigestellter Kundenzeichnung. Die fertigungsbegleitende Eigenprüfung durch den Auftragnehmer erfolgt mittels üblicher Standardmessmittel und ersetzt nicht die Wareneingangskontrolle durch den Auftraggeber (§ 377 HGB). Komplexe Form- und Lagetoleranzen (z. B. Koaxialität, 3D-Geometrien) werden vom Auftragnehmer messtechnisch nicht erfasst und bedürfen der eigenständigen Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber vor der Weiterverarbeitung.

VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – insbesondere für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Zinsverluste sowie Ansprüche Dritter – ausgeschlossen.
3. Das Verschulden des Auftragnehmers ist in jedem Fall durch den Auftraggeber nachzuweisen.
4. Soweit gesetzlich zulässig und außer in den Fällen des Abs. 1, ist die Haftung des Auftragnehmers für sämtliche Schadensersatzansprüche pro Schadensfall betragsmäßig auf die Höhe des für den jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Entgeltes beschränkt. Die vom Auftragnehmer übernommenen Lohnarbeiten und Werkverträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende Haftung des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen.
5. Ist die fehlerhafte Fertigung auf unrichtige, unvollständige oder unklare Angaben (Punkt IV. 1.) des Auftraggebers oder darauf zurückzuführen, dass der Auftraggeber keine einwandfreien und richtigen Messmittel, Pläne, Zeichnungen, Datenblätter übergibt, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
6. Bei allen angenommenen Aufträgen übernehmen wir keine Haftung für Schäden, die durch Verzug der geschnittenen Teile, Risse, Härtefehler, Lunker oder Materialschäden entstehen. Für ein einwandfreies Ergebnis sind entsprechende Materialaufmaße notwendig. Wir überprüfen die von Ihnen gelieferten Pläne nicht auf Richtigkeit und Qualität.
7. Verwendungszweck-Ausschluss: Erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber keine ausdrückliche schriftliche Mitteilung über eine Verwendung der Teile im KFZ-, Luft- oder Raumfahrtbereich, gilt die Ware als reine Industriekomponente. Baut der Auftraggeber oder ein Dritter die gelieferten Erzeugnisse entgegen dieser Bestimmung in Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeuge ein, erfolgt dies auf eigenes Risiko des Auftraggebers. Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Fall keine Haftung für daraus resultierende Aus- und Einbaukosten, Folgeschäden oder Ansprüche Dritter.

VIII. Allgemeines
1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit des restlichen Vertragsinhaltes nicht. Hinsichtlich der rechtsunwirksamen Bestimmungen vereinbaren die Vertragsteile, die Regelungslücke durch eine der unwirksamen Bestimmung nahekommende und branchenübliche Bestimmung zu schließen.
2. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten betreffend sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich behaupteter Ansprüche der Auftraggeber ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht.
3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.









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